Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rapid Group GmbH

I. Allgemeines. Alle mündlichen, telefonischen oder durch Vertreter getroffene Abmachungen sind für den Lieferer nur dann bindend, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt wurden. Anders lautende Lieferungs- oder Einkaufsbedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich bestätigt sind.

II. Angebot. Sämtliche Preise verstehen sich - soweit nicht anders angegeben, in Euro. Die angegebenen Preise, Mengen und Lieferzeiten sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und / oder Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

III. Umfang der Lieferung. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Hinsichtlich der Liefermenge steht es dem Lieferer frei, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern als vereinbart wurde. Veränderungen an Modellen und Abweichungen von den Katalogangaben behält sich der Lieferer vor.

IV. Preise und Zahlungen. Die Preise verstehen sich freibleibend ab Werk ohne Verpackung und Transportversicherung. Verpackung wird pauschal berechnet - bis EUR 150 mit EUR 8, ab EUR 150 mit 3,5%, ab EUR 500 mit 3% und ab EUR 2.500 mit 2,0% des Warenwertes. Der Lieferer ist auch berechtigt und behält sich vor, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen, vor allem, wenn ab Vertragsabschluß die Werkstoffpreise oder Löhne gestiegen sind oder Umstände, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, Herstellung oder Vertrieb verteuern. Der Mindestbestellwert beträgt EUR 60. Die Bezahlung hat in bar, unbeschadet des Wareneinganges innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto oder innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto zu erfolgen. Reparaturen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Als Barzahlung gelten nur Kassazahlung, Schecks und Überweisungen, nicht jedoch Wechsel. Die Vertreter oder Reisenden des Lieferers sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Lieferungen an dem Lieferer unbekannte Firmen sowie Aufträge unter EUR 60 werden unter Nachnahme ausgeführt. In Zahlung genommene Wechsel oder Schecks gelten erst nach Einlösung als eingegangen. Für Formrichtigkeit, rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung übernimmt der Lieferer keine Verbindlichkeit. Einziehungskosten, Diskontspesen und Valutadifferenzen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zielüberschreitung ist der Lieferer berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in Hohe der Bankspesen in Rechnung zu stellen. Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist unzulässig. Ergeben sich nach Vertragsabschluß Tatsachen, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers zulassen, so ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sofortige Bezahlung gestundeter Forderungen zu verlangen.

V. Lieferzeit. Der Lieferer ist bemüht, die Lieferfristen einzuhalten, jedoch sind alle Angaben über Lieferfristen unverbindlich. Schadenersatzansprüche bei Überschreitung der Lieferfrist und das Recht des Bestellers, deswegen vom Vertrag zurückzutreten, sind ausgeschlossen. Wenn der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel, ob im Werk des Lieferers oder bei seinem Unterlieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, so wird er von der Lieferverpflichtung frei, wenn durch diese Umstände die Lieferung unmöglich wird. Wird die Lieferung nicht unmöglich, so verlängert sich bei Vorliegen der oben angegebenen Umstände die Lieferfrist in angemessenem Umfange. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Auf diese Umstände kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt. Unterlässt er dies, so treten die ihn begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers jedoch mindestens 1⁄2 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Der Lieferer ist aber auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung aller auch früher eingegangenen Vertragspflichten des Bestellers voraus.

VI. Gefahrübergang und Entgegennahme. Die Gefahr geht - auch bei Franko-Lieferung - spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Bruch-, Transport-. Feuer- und Wasserschäden versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

VII. Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche des Lieferers aus der Geschäftsverbindung behält sich der Lieferer das Eigentumsrecht an allen verkauften Waren vor. Der Eigentumsvorbehalt des Lieferers erlischt auch nicht im Falle des Wiederverkaufs oder der Vermischung bzw. Verbindung der vom Lieferer gelieferten Waren mit anderen Gegenständen. Der Besteller tritt dem Lieferer in diesem Falle bei Auftragserteilung schon im voraus das Eigentums- oder Miteigentumsrecht an den wiederverkauften bzw. vermischten Gegenständen bis zur endgültigen Bezahlung der darauf lastenden Forderungen des Lieferers ab. Eigentumserwerb des Bestellers gemäß § 950 BGB wird ausgeschlossen, da der Besteller bis zur restlosen Bezahlung alles Material lediglich für den Lieferer verwahrt und verpflichtet ist, die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vor Verderb durch unsachgemäße Lagerung, Diebstahl und anderen Schäden zu bewahren. Pfändungen und sonstige Beeinträchtigungen des Eigentums des Lieferers sind dem Lieferer sofort anzuzeigen. Die Ware darf bis zur vollständigen Bezahlung ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden. Erfolgt Weiterveräußerung, und zwar gleichgültig, ob unbearbeitet oder be- und / oder verarbeitet, vor der vollständigen Bezahlung. So darf dies nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Auf jeden Fall gilt als vereinbart, dass mit der Weiterveräußerung alle Ansprüche des Bestellers gegen seine Abnehmer, insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises, an den Lieferer abgetreten sind. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferanten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer. Der Lieferer ist jederzeit berechtigt, die Herausgabe der ihm gehörenden Erzeugnisse zu verlangen. Macht der Lieferer von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Lieferer dies ausdrücklich erklärt. Alle Kosten der Rückgabe sowie etwaiger Behebung von Beschädigungen auf Grund mangelnder Verwahrung durch den Besteller hat dieser zu tragen.

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung. Der Lieferer leistet Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und für Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Die Gewährleistung beträgt 12 Monate ab Lieferung für den gewerblichen Gebrauch. Ausgenommen hiervon sind Verschleißteile sowie elektronische Baugruppen und Geräte mit elektronischen Komponenten, für die eine gesetzliche Gewährleistungspflicht gilt. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, das der Lieferer nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware erhoben werden. Gewährleistungsansprüche werden nur anerkannt, wenn sie unverzüglich nach Feststellung des Mangels angezeigt werden. Ersatz erfolgt nach Wahl des Lieferers. entweder durch Instandsetzung oder Neulieferung oder durch Gutschrift des entsprechenden Betrages. Dem Lieferer ist es freigestellt, die Instandsetzung bei dem Besteller selbst vorzunehmen oder im eigenen Werk. Bei Vornahme der Instandsetzung im eigenen Werk kann der Lieferer auf frachtfreier Rücksendung des Liefergegenstandes bestehen. Durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert oder erneuert. Teile für die Ersatz geleistet wird, werden Eigentum des Lieferers. Für fertige Zulieferungsteile aus Spezialfabrikationen (Durchlaufzähler, Motoren, elektrische Schaltgeräte, Manometer, Schläuche u.a.) übt der Lieferer Gewährleistung im Rahmen der Garantiebestimmungen seiner Lieferanten. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungspflicht. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung -, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Von der Haftung des Lieferers ausgeschlossen sind weiterhin Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wie Dichtungen, Packungen, Federn, Manometer, Teile aus Gummi oder Kunststoff, Kugellager usw. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder lnstandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Weitere Ansprüche des Bestellers, oder eines Dritten, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.

IX. Gerichtsstand. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung (auch bei Wechseln) ist Darmstadt. Als Gerichtsstand gilt das Amtsgericht Darmstadt als örtlich und sachlich vereinbart. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

X. Gültigkeit. Mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen verlieren vorherige Liefer- und Zahlungsbedingungen ihre Gültigkeit. Lieferungen und Leistungen vor dem Datum dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Lieferung.